Satzung

1. Vereinsarbeit und Grundlagen

Der im Jahre 2002 gegründete Verein trägt den Namen

Pro-Fil – Hilfe für Kinder in Not e.V.

und hat seinen Sitz in Mudersbach.

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Hilfeleistung für Kinder in Notlagen. Diese Hilfe erfolgt in erster Linie durch finanzielle Unterstützung von Kinderhilfsprojekten, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen, sowie direkte finanzielle und/oder praktische und organisatorische Hilfeleistung. Durch die Veranstaltung von Benefizkonzerten (hauptsächlich im Chormusikwesen), sowie durch Sammlung von Spendengeldern sollen neben den Mitgliedsbeiträgen ständig finanzielle Quellen erschlossen werden, um regelmäßig geeignete Mittel für hilfsbedürftige Kinder im nationalen und internationalen Bereich zur Verfügung zu stellen.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Nachgewiesene Aufwendungen im Rahmen der Vereinsarbeit werden erstattet.

Der Verein ist politisch, parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

3. Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder werden in Absprache mit dem Vorstand in den Verein aufgenommen. Als förderndes Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person auf Antrag dem Verein beitreten. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet ebenfalls der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem um die Aufnahme Nachsuchenden die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Tod
  • durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Eine anteilige Erstattung des gezahlten Jahresbeitrages entfällt.

Der Verein kann Mitglieder ausschließen, wenn sie

  • mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand sind,
  • das Ansehen des Vereins schädigen, oder
  • die Arbeit des Vereins stören oder behindern.

Die Ausschlussgründe und der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss sind dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Das Mitglied hat das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzuberufen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

5. Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Erhebung eines besonderen Umlagesatzes bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

6. Verwendung der Finanzmittel und Haftung

6.1 Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse aus Benefizveranstaltungen und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Vereinszwecken. Nicht mit den angegebenen Zwecken des Vereins zu vereinbarende Zuwendungen, Ausgaben und unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

6.2 Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Jedes Mitglied haftet für die Erfüllung seiner Aufgaben nur insoweit, als es hierfür nicht die gleiche Sorgfalt angewendet hat, die es bei der Erfüllung eigener Angelegenheiten angewandt hätte. Soweit Mitglieder aus Gefälligkeit handeln, haften sie nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliedsversammlung
  • der Vorstand

8. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Geschäftsführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

8.1Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
8.2Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
8.3Wahl des Vorstandes
8.4Wahl der Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren
8.5Festsetzung des Mitgliederbeitrages
8.6Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
8.7Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8.8Entscheidung über die Berufung nach Ziffer 3 und 4
8.9Ernennung von Ehrenmitgliedern

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 8 Tage vor der

Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand vorzulegen.

9. Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

9.1dem/den/der Vorsitzenden
9.2dem/der Geschäftsführer/in
9.3dem/der Schatztmeister/in

Jedes der unter Ziffer 9.1 bis 9.3 erwähnten Vorstandsmitglieder ist alleine vertretungsberechtigt.

Bei vorzeitigem Ausfall eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung bis zur satzungsmäßig anstehenden Neuwahl des betroffenen Vorstandsbereiches ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Dieser so neu formierte Vorstand bleibt mit allen Rechten und Pflichten im Amt, bis ein neuer Vorstand durch eine satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt worden ist. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre.

10. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 75 Prozent der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Kinderhilfsorganisation der vereinten Nationen zu.

12. Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 22.09.2002 beschlossen worden und mit dem selben Tage in Kraft getreten.

Schreibe einen Kommentar